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Die von den Vertragsparteien bestellten Vertreterinnen und Vertreter oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitaufwand. Der Anspruch richtet sich nach den für die bestellende Körperschaft oder Einrichtung geltenden Grundsätzen.