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Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen die Landesschiedsstelle. Er ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.