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Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
Landwirtschaftliche Bodennutzung und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren unter Beachtung des § 3 Absatz 2, des § 4 und des § 5 Absatz 1 bis 3,
Beweidung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4,
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume, außerhalb der Zonen 1A und 1B,
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2, des § 4 und des § 5 Absatz 3,
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise unter Beachtung des § 5 Absatz 5, die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker unter Beachtung des § 5 Absatz 6 sowie die Anlage neuer Jagdschneisen; § 3 Absatz 2 bleibt unberührt,
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt; darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen; § 5 Absatz 4 bleibt unberührt,
Freilauf von Jagdhunden im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, jeweils unter Beachtung des § 3 Absatz 2; § 5 Absatz 4 bleibt unberührt,
Nutzung und zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch,
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar.Die Befristung gilt nicht:
bei Gefahr im Verzug,
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
Darüber hinaus ist zulässig:
In der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Brutvogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
in den Zug- und Rastzeiten alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Zug- und Rastvogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd.