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Zone 1A stellt im Folgejahr der Rechtskraft der Verordnung die Kernzone dar. Danach folgt ein jährlicher Wechsel der Kernzone mit Zone 1B.
Es ist sicherzustellen, dass in der entsprechenden Kernzone nach Absatz 1 im Rahmen der ackerbaulichen Nutzung die Feldfrüchte bis zum 15. August abgeerntet sind; hiervon kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 3 eine Ausnahme für das betreffende Jahr und den betroffenen Schlag erteilt werden. Klee-Gras-Äcker und Luzerne-Äcker sind im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 15. August auf eine maximale Aufwuchshöhe von 10 cm abzumähen.
Es ist unzulässig, in den Zonen 1A und 1B Acker in Grünland umzuwandeln oder Gehölze anzupflanzen.
In der nach Absatz 1 festgesetzten Kernzone ist der Freilauf von Hunden im Sinne des § 3 Absatz 1 Nrn. 6 und 7 während den störungsempfindlichen Zug- und Rastzeiten nicht zulässig.
In den Zonen 1A und 1B ist entgegen § 3 Absatz 1 Nr. 5 die Errichtung von ortsfesten Hochsitzen unzulässig. Zulässig bleibt das Aufstellen mobiler Hochsitze außerhalb der Zugzeiten.
In den Zonen 1A und 1B sind Wildäcker so zu bewirtschaften, dass sie zum 15. August entweder umgebrochen oder auf eine maximale Wuchshöhe von 10 cm abgemäht sind.