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Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung,
geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffentliche Lotterie oder Ausspielung,
in den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Name und Anschrift des Spielers,
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 27 Absatz 3),
Zeitpunkt der Steuerentstehung,
Höhe der Steuer und
in den Fällen des § 28 Nummer 2 die Verwendung des Reinertrags.
Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
Jeder Buchmacher hat über seine Einnahmen und Ausgaben aus dem Wettgeschäft Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen zu ersehen sein. § 9 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.