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Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 13), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.
ein Rennen für ungültig erklärt wird,
ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder
ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 21), in dem die Rückzahlung oder…
Ein Teilnahmeentgelt, das zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil die Lotterie oder Ausspielung für ungültig erklärt wird oder nicht stattfindet, mindert die…
Der geleistete Wetteinsatz nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht…
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Absatz 2),
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 27 Absatz 3),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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