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Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 9.
Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 17.
Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 27.
Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
In den §§ 9, 17, 27, 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als geleisteter Wetteinsatz, als geleistetes…
Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 16 bis 25 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.