§ 34 RentSV
Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen Dies gilt auch für die Entgelte in den Fällen, in denen die physische Versendung durch digitale Verfahren ersetzt wird, die die Deutsche Post AG selbst betreibt oder für die sie Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt.
Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,
Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von
Anpassungsmitteilungen und
Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können und
Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von
Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und
Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen.
Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.