§ 8 RentSV
Zahlungsempfänger
Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund einen Anspruch auf die Auszahlung haben.
1.
der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,
2.
der §§ 48 bis 50 und der §§ 52 bis 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder
3.
der §§ 102 bis 105 in Verbindung mit § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch