§ 44 Abs. 7 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)"…
§ 2 Abs. 4 SKPersStruktAnpGGesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte
Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt…
Art 9 Abs. 2 Nr. b) DienstRÄndG 5Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage…
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
frühere Soldaten, die als Reservisten zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden, und
§ 22 Abs. 3 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
Die Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit…