§ 81 Abs. 2 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch das Bundesministerium der…
§ 48 Abs. 8 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5…
§ 58a SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistengesetz geregelt.
§ 1 Abs. 1 Nr. 7 SLVVerordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten
Soldatinnen und Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes teilnehmen.
§ 1 Abs. 1 USGGesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden
Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes…