§ 1 USG
Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.
Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.
Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.