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Der fachpraktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Diese Zeitvorgabe ist den Prüfungsteilnehmenden mitzuteilen.
In diesem Prüfungsteil sollen die Herz-Lungen-Wiederbelebung im Zwei-Helfer-Verfahren sowie Assistenzmaßnahmen, wie zum Beispiel Blutdruckmessung, Vorbereiten einer Infusion, Assistenz bei der Anlage eines peripher-venösen Zugangs, Lagerung und Hygiene, Inhalt der Prüfung sein. Der fachpraktische Teil der Prüfung wird durch ein Fachgespräch ergänzt, in dem die Prüfungsteilnehmenden ihr Handeln und die Prüfungssituation reflektieren. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses ist während des fachpraktischen Teils der Prüfung anwesend.
Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und den fachpraktischen Teil der Prüfung. Abschnitt 4 Bestimmungen zur Anerkennung und Anrechnung
Der fachpraktische Teil der Prüfung wird von den zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 und dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß…
Für die Bewertung des fachpraktischen Teils der Prüfung bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern aus deren…
Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses über eine von der zu prüfenden Person vorbereitete…
Der praktische Teil der Prüfung wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 und einer nach § 13 Absatz 2 pädagogisch…
Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3…
Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, darunter mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.