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Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen. Erforderlichenfalls kann die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin verlangt werden. Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.