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Vor der ersten Inbetriebnahme in seinem oder ihrem Unternehmen hat der Unternehmer oder die Unternehmerin auf seine oder ihre Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts unverzüglich der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Bei der außerordentlichen Hauptuntersuchung ist auch festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
Besteht für ein betriebsneues Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die außerordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsvorschriften