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Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer oder Unternehmerin
die Instandhaltungspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 verletzt,
den Betrieb des Unternehmens entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 anordnet oder zulässt,
den in § 4 genannten Meldepflichten nicht unverzüglich nachkommt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als beim Krankentransport eingesetztes Personal
entgegen § 8 Nr. 1 während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere, die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder bei Antritt der Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
entgegen § 9 Abs. 1 die jeweils nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Schutzmaßnahmen und hygienischen Standards nicht einhält,
entgegen § 9 Abs. 2 Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen,
entgegen § 9 Abs. 3 eine Erkrankung nicht unverzüglich anzeigt.