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Dieses Gesetz regelt Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche Aufgabe (Rettungsdienst) sowie die Zulassung von Unternehmern und Unternehmerinnen zum Krankentransport. Es gilt nicht für
Beförderungen von kranken und behinderten Personen, die während des Transportes keiner fachgerechten medizinischen Hilfe oder Betreuung bedürfen;
Beförderungen innerhalb des Geländes einer medizinischen Behandlungseinrichtung mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal;
Beförderungen mit betriebseigenen Fahrzeugen und betriebseigenem Personal im Zusammenhang mit Maßnahmen der Betriebs- und Werkrettungsdienste, die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ergriffen werden;
Beförderungen im Rahmen der Krankenrückholung aus dem Ausland in das Heimatland einschließlich des Anschlusstransportes bei einem luftgestützten Rückholtransport.