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Diese Verordnung gilt für Unternehmen, die nach § 12 Abs. 1 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes (SRettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes betreiben.
Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die an die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Krankentransports zu stellen sind. Die Fahrzeuge müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Zweiter Abschnitt Vorschriften über den Betrieb