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Die Schiedsstelle besteht bei Anrufung nach § 13 Absatz 3 für Vereinbarungen nach § 13 Absatz 1 aus
einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt, auf den oder die sich die Kostenträger und der Träger des Rettungsdienstes geeinigt haben,
vier Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger und
vier Mitgliedern auf Vorschlag des Trägers des Rettungsdienstes.
Bei Anrufung nach § 13 Absatz 3 für Vereinbarungen nach § 13 Absatz 2 besteht sie aus
einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt, auf den oder die sich die Kostenträger und das beauftragte Luftrettungsunternehmen geeinigt haben,
vier Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger und
vier Mitgliedern auf Vorschlag des beauftragten Luftrettungsunternehmens.
Kommt eine Einigung über einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende nicht zustande, wird der Vorsitzende oder die Vorsitzende vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport benannt.
Für jedes Mitglied ist ein Vertreter oder eine Vertreterin vorzuschlagen. Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Vertreter oder Vertreterinnen werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter oder eine Vertreterin vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied oder ein neuer Vertreter oder eine neue Vertreterin für den Rest der Amtszeit des oder der Ausscheidenden vorgeschlagen und bestellt.
Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher Erörterung mit den Beteiligten binnen zwei Monaten nach ihrer Anrufung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet der oder die Vorsitzende.
Bei Anrufung nach Absatz 1 tragen die Kostenträger und der Träger des Rettungsdienstes die Kosten der Schiedsstelle zu gleichen Teilen. Bei Anrufung nach Absatz 2 tragen die Kostenträger und das beauftragte Luftrettungsunternehmen die Kosten der Schiedsstelle zu gleichen Teilen.
Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport bedarf.