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Die Entgelte für den Krankentransport durch private Krankentransportunternehmen werden einheitlich für das Saarland zwischen dem Privaten Rettungsdienst Saar e. V. (PRS) und den Krankenkassen oder deren Verbänden, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland - so vereinbart, dass die Kosten der Krankentransporte, die den privaten Krankentransportunternehmen im Rahmen bedarfsgerechter Aufgabenerfüllung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, gedeckt sind. Gegenstand der Vereinbarung kann auch ein einjähriges oder mehrjähriges Budget sein.
Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Entgeltvereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten eine Schiedsstelle über die Höhe der Leistungsentgelte. Bis zum Abschluss des Schiedsstellenverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahrens werden die zuletzt gültigen Leistungsentgelte in Form einer Abschlagszahlung weiter zur Abrechnung gebracht.
Die Schiedsstelle besteht aus Der oder die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.
einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, auf den oder die sich die Kostenträger und der Private Rettungsdienst Saar e. V. (PRS) geeinigt haben,
vier Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger und
vier Mitgliedern auf Vorschlag des Privaten Rettungsdienstes Saar e. V. (PRS).
Kommt eine Einigung über einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende nicht zustande, wird der oder die Vorsitzende vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport benannt.
Für jedes Mitglied ist ein Vertreter oder eine Vertreterin vorzuschlagen. Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Vertreter oder Vertreterinnen werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter oder eine Vertreterin vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied oder ein neuer Vertreter oder eine neue Vertreterin für den Rest der Amtszeit des oder der Ausscheidenden vorgeschlagen und bestellt.
Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher Erörterung mit den Beteiligten binnen zwei Monaten nach ihrer Anrufung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen.
Die Kostenträger und der Private Rettungsdienst Saar e. V. (PRS) tragen die Kosten der Schiedsstelle zu gleichen Teilen.
Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport bedarf. Abschnitt 4 Informationsverarbeitung