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Nach dem Tod des Unternehmers oder der Unternehmerin kann der Erbe oder die Erbin den Betrieb vorläufig weiterführen oder die Befugnis auf einen Dritten oder eine Dritte übertragen; das Gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker oder die Testamentsvollstreckerin, den Nachlasspfleger oder die Nachlasspflegerin, den Nachlassverwalter oder die Nachlassverwalterin während einer Testamentsvollstreckung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung.
Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der Erbe oder die Erbin oder der oder die Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 Halbsatz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Übertragung der Genehmigungen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragt haben. Ein in der Person des Erben oder der Erbin eingetretener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlassverwalter. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeitpunkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestimmen, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin abgelaufen wäre.
Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu einem Jahr weiterführen. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert werden.
Bei Veräußerung des Unternehmens oder bei Rechtsformänderungen ist durch den neuen Unternehmer oder die neue Unternehmerin die Übertragung der Genehmigungen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu beantragen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Betriebsaufnahme durch den neuen Unternehmer oder die neue Unternehmerin ist erst zulässig, wenn die neuen Genehmigungen vorliegen. Eine isolierte Veräußerung von Genehmigungen ist nicht zulässig. Ändern sich bei juristischen Personen die Beteiligungsverhältnisse auf Gesellschafterebene, ist dies der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.