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Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung nachträglich weggefallen ist. Die Zuverlässigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung a) die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder b) den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmen nach diesem Gesetz obliegen.
Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn a) gegen Auflagen verstoßen wird oder b) das Unternehmen die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.
Rücknahme und Widerruf der Genehmigung teilt die Genehmigungsbehörde den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit.
Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in…
Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 20 nicht vorgelegen hat, oder zu…
Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung insbesondere dann widerrufen, wenn
Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 nicht mehr vorliegt.
Die zuständige Behörde kann die Genehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen, unter denen die…
Die Genehmigungsbehörde widerruft insbesondere auf Verlangen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, die aufgrund dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.