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Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 20 nicht vorgelegen hat, oder zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem oder ihrem Betrieb trotz schriftlicher oder elektronischer Mahnung
die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer oder der Unternehmerin nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.
Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung insbesondere widerrufen, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin die ihm oder ihr gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem oder ihrem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer oder die Unternehmerin den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.