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Die besonderen Belange behinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
Abschnitt
Rettungsdienst
Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen ist Rechnung zu tragen.
Zur Wahrung der Belange der Menschen mit Behinderung gehören insbesondere folgende Aufgaben:
Abschnitt 3 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderungen,
Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wesentlicher Bedeutung sowohl für die volle, wirksame und…
Bei den Feuerwehren sind die besonderen Belange der Menschen mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.