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Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts durch Rechtsverordnung zu regeln:
die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des § 10, die dabei anzuwendenden Standards und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards verbindlich anzuwenden sind,
die Arten und Bereiche sowie entsprechende Ausnahmen amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,
die konkreten Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit sowie das elektronische Kontaktformular nach § 10b,
die Einzelheiten zur Ausgestaltung der Überwachungsstelle und des Überwachungsverfahrens nach § 10c,
die Einrichtung der Ombudsstelle und die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Ombudsverfahrens nach § 10d sowie
die Fristen zur Umsetzung der Anforderungen aus §§ 10a bis 10d.
Abschnitt 3 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.
Einzelheiten der Ausgestaltung des Verzeichnisses nach § 10, insbesondere zu Aufnahme, Speicherung und Abruf von personenbezogenen Daten, und des…
der Einrichtung, Ausgestaltung und Aufgaben der Beratungsstelle nach § 16a Absatz 9,
Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für
die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.