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Das zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzte Personal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich aus dieser Aufgabe ergibt. Es ist ihm insbesondere untersagt,
während des Dienstes und der Dienstbereitschaft unter der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigender Mittel zu stehen,
in Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen zu rauchen.
Betroffene haben Erkrankungen nach Absatz 2 dem Träger rettungsdienstlicher Aufgaben oder der Leitung der nach den §§ 13 oder 17 am Rettungsdienst Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Übertragbare Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes teilt der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben oder die Leitung der nach den §§ 13 und 17 am Rettungsdienst Beteiligten der unteren Gesundheitsbehörde umgehend mit.
Das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal hat jährlich an einer mindestens 30stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dies nachzuweisen. Umfang und Inhalte der notwendigen Fortbildungen für Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst werden durch die Landesärztekammern geregelt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personen müssen für diese Aufgaben gesundheitlich und fachlich geeignet sein.
Das im Krankentransport eingesetzte Personal hat bei Vorliegen einer übertragbaren Erkrankung im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von…
Das im Krankentransport eingesetzte Personal hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten. Es hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus…
Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß in seinem Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden. Es hat dafür zu sorgen, daß das…
die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen unter Berücksichtigung der im Gesetz über den…
Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der §§ 17 bis 24 mit der Maßgabe, daß über die Erteilung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.