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Tritt die zu prüfende Person nach der Zulassung von der staatlichen Prüfung oder einem Teil der staatlichen Prüfung zurück, so hat sie dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht bestanden. § 9 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.