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Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder gibt sie die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. § 9 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder die noch ausstehenden Prüfungsteile als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.