Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei einer zu prüfenden Person, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den betreffenden Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. § 9 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle einer Täuschungshandlung nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.