Gesetze
Gesetz wird geladen …
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission sowie dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Ausfertigung der Niederschrift und die Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung sowie Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre durch die schulische Ausbildungsstätte aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.
Auf Antrag ist den geprüften Personen nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.