§ 20 RevierjagdMeisterPrV
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1)
(2)
Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3)
Für die Ermittlung des Ergebnisses der ergänzten Prüfung ist die bisherige Note der Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.