Mit dem Jahr 2027 beginnt eine vierjährige Beitragsperiode, für die durch die KEF nach § 3 die Finanzbedarfe der Rundfunkanstalten zu ermitteln sowie ein Bericht nach § 3 Abs. 8 abzugeben sind.
§ 18 RFinStVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen