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1. Die Behörde, die das Lotsenpatent ausgestellt hat, muß dieses entziehen, wenn dem Inhaber das Rheinschifferpatent entzogen worden ist. Es muß auch entzogen werden, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber zur Ausübung des Dienstes eines Lotsen ungeeignet ist, insbesondere wenn der Lotse infolge seines Gesundheitszustandes nicht mehr zur Ausübung seines Dienstes fähig ist. 2. Binnen drei Monaten nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres und weiterhin alle drei Jahre hat der Lotse den Nachweis seiner körperlichen Eignung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe d) zu erneuern. Bei Zweifeln an der körperlichen Eignung des Lotsen kann die zuständige Behörde die Erneuerung des Nachweises jederzeit verlangen.
Ergibt die nach Absatz 4 Satz 1 angeordnete Untersuchung, dass die untersuchte Person nicht mehr die Anforderungen an die Seelotseignung erfüllt, oder wird die…
wenn in den Fällen, in denen die ZKR gemäß § 7.19 Nr. 1 die Ausstellung eines neuen Schiffsführerzeugnisses als gültigen Nachweis für die Erneuerung der…
mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre; dann nach Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich, für den Inhaber eines…
Die Erlaubnis erlischt mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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