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Ein Lotsenpatent erhält, wer nach Erwerb des Rheinschifferpatents für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die betreffende Strecke von einem Lotsen (Lehrlotsen) als Lotsengehilfe ausgebildet worden ist und sich mit Erfolg einer Lotsenprüfung unterzogen hat, falls nicht Tatsachen vorliegen, die die Entziehung des Patents nach § 15 rechtfertigen würden.
1. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden im Sinne des § 18 solchen Inhabern von Rheinschifferpatenten,…
1. Innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung kann der Lotsengehilfe die Abnahme der Lotsenprüfung und die Erteilung des Lotsenpatents für diejenige…
Das Lotsenpatent kann für dauernd oder auf Zeit entzogen werden. Im Falle zeitweiligen Entzugs kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Lotse vor Rückgabe…
1. 2. Berechtigt das nach den bisherigen Vorschriften erteilte Patent nur zur Lotsung von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft, so kann die zuständige Behörde…
1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt: 2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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