§ 3 RheinLotsOEin Lotsenpatent erhält, wer nach Erwerb des Rheinschifferpatents für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die betreffende Strecke von einem Lotsen (Lehrlotsen)…
Art 5 Abs. 1 ORheinLotsOEVVerordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein
An Gebühren werden erhoben 1. für die Abnahme der Lotsenprüfung nach §§ 8, 11 ................... 25,- DM, 2. für die Ausfertigung des Lotsenpatents nach § 12…
§ 12 RheinLotsO1. Besteht der Bewerber die Prüfung und sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 3 erfüllt, so fertigt die zuständige Behörde das Lotsenpatent nach dem…
§ 21 RheinLotsO1. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden im Sinne des § 18 solchen Inhabern von Rheinschifferpatenten,…
§ 18 RheinLotsO1. Die beteiligten Staaten bestimmen, welche Behörden im Sinne dieser Verordnung zuständig sind, und haben diese öffentlich bekanntzumachen. Jede zuständige…