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1. Innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung kann der Lotsengehilfe die Abnahme der Lotsenprüfung und die Erteilung des Lotsenpatents für diejenige Strecke beantragen, auf der er die Tätigkeit als Lotsengehilfe ausgeübt hat. 2. Dem Antrag sind beizufügen
das Fahrtenheft,
zwei Photographien.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 9503-7, S. 20 - 21; bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote (Originalgröße DIN A 5)…
1. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden im Sinne des § 18 solchen Inhabern von Rheinschifferpatenten,…
Ein Lotsenpatent erhält, wer nach Erwerb des Rheinschifferpatents für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die betreffende Strecke von einem Lotsen (Lehrlotsen)…
1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt: 2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.
1. Besteht der Bewerber die Prüfung und sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 3 erfüllt, so fertigt die zuständige Behörde das Lotsenpatent nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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