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1. Die Dauer der Ausbildung als Lotsengehilfe beträgt mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht überschreiten. In dieser Zeit sind mindestens vierundzwanzig Fahrten auszuführen. Davon sollen mindestens sechs auf einem Schlepper mit wenigstens einem Anhang oder auf einem Schubboot mit zwei Schubleichtern in einer Linie hintereinander oder auf einem schiebenden Selbstfahrer mit einem Schubleichter in einer Linie hintereinander sowie mindestens sechs als Talfahrten durchgeführt werden. Ferner sollen sechs Fahrten bei Wasserständen unter 2,00 m am Pegel Straßburg ausgeführt werden. 2. Auf der Strecke zwischen Basel und den untersten Schleusen des Großen Elsässischen Kanals und des kanalisierten Rheins genügen zwei Fahrten zu Berg und zwei Fahrten zu Tal.
Der Lotsenausbildungsabschnitt 2 in einem Ausbildungsrevier zum Erlangen vertiefter nautischer insbesondere praxisorientierter Fähigkeiten dauert sechs Monate.…
Ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen sollen mindestens zwei Jahre als anleitende Seelotsin oder anleitender Seelotse tätig gewesen sein.
wenn die Lotsenbrüderschaft eine Verkürzung auf mindestens acht Monate für besonders befähigte Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter beantragt, die die…
Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines…
eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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