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1. Der Bewerber hat einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Lotsengehilfen unter Bezeichnung der Strecke, für die er das Patent erwerben will, an die zuständige Behörde zu richten. Er hat hierbei vorzulegen 2. Der Bewerber soll bei Beginn seiner Ausbildung das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben.
das Rheinschifferpatent für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die betreffende Strecke,
die Erklärung des Lehrlotsen, daß er bereit ist, die Ausbildung zu übernehmen,
ein polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) oder einen Strafregisterauszug,
einen Nachweis über seine körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen; das Nähere bestimmt die zuständige Behörde.
Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel…
Ein Lotsenpatent erhält, wer nach Erwerb des Rheinschifferpatents für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft für die betreffende Strecke von einem Lotsen (Lehrlotsen)…
1. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden im Sinne des § 18 solchen Inhabern von Rheinschifferpatenten,…
1. Unbeschadet des Rechts eines jeden Inhabers eines Rheinschifferpatents, ein Schiff auf dem Rhein zu führen oder den Schiffsführer bei der Führung des…
1. Die Behörde, die das Lotsenpatent ausgestellt hat, muß dieses entziehen, wenn dem Inhaber das Rheinschifferpatent entzogen worden ist. Es muß auch entzogen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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