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1. Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann er sie nach Verlängerung der Ausbildung um mindestens sechs Monate einmal wiederholen. Die zuständige Behörde bestimmt in diesem Falle Zahl und Art der auszuführenden Fahrten im Rahmen des § 5. 2. Besteht der Bewerber die Prüfung auch zum zweiten Male nicht, so kann er ein Lotsenpatent erst erwerben, nachdem die Voraussetzungen der §§ 3 bis 8 erneut erfüllt sind.
Besteht eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter eine Prüfung nicht, so kann die Prüfung auf ihren oder seinen Antrag einmal wiederholt werden. Aus…
Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67…
Ist die nach einem Lotsenausbildungsabschnitt erforderliche Prüfung nicht erfolgreich bestanden und kann die Prüfung nachgeholt werden, kann die betroffene…
Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann diese einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach Ablauf eines Monats.
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach erneuter Zulassung, frühestens nach drei Monaten, wiederholen. Besteht der Bewerber auch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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