§ 1.04 RheinSchPV 1994
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über diese Verordnung hinaus hat der Schiffsführer alle Vorsichtsmaßregeln zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere zu vermeiden.
a).
die Gefährdung von Menschenleben,
b).
die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
c).
die Behinderung der Schiffahrt,
d).
die übermäßige Beeinträchtigung der Umwelt