§ 1.14 RheinSchPV 1994
Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z.B. Schleuse, Brücke, Buhne) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde mitteilen.