§ 6.15 RheinSchPV 1994
Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.