Art. 100 Abs. 4 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Der Rechnungshof berichtet jährlich unmittelbar dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Staatsregierung.
§ 99 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Staatsregierung jederzeit unterrichten. Der Landtag kann vom…
§ 99 BHOBundeshaushaltsordnung
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet…
§ 97 Abs. 1 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Staatsregierung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in einem…
§ 56 Abs. 4 DWGGesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten.…