§ 6 Abs. 2 BRHGGesetz über den Bundesrechnungshof
Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten…
§ 6 Abs. 2 LRHG NRWGesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, soweit diese/r an der Wahrnehmung ihrer/seiner Amtsgeschäfte gehindert…
§ 9 Abs. 2 RHGGesetz Nr. 943 über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Vom 15. Dezember 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1983
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, soweit dieser durch Abwesenheit, Krankheit oder durch sonstige Umstände an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte…
§ 6 Abs. 3 StBVG NWGesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.