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Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.
Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Absatz 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführung.
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.
Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 6, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er…
Der Vorstand wählt nach näherer Bestimmung in der Satzung aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten als Vorsitz und eine Vizepräsidentin oder…
Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Versorgungswerks und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Sie oder er vertritt das…
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, soweit diese/r an der Wahrnehmung ihrer/seiner Amtsgeschäfte gehindert…
Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).
Die Vertreterversammlung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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