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Die Prüfungsbehörden prüfen bei eingegangenen Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden sind, bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abgefasst sind. Prüfungsbehörden sind
bei ausgehenden Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen, den damit zusammenhängenden Ersuchen um Herausgabe von Gegenständen sowie bei ausgehenden Vollstreckungshilfeersuchen, sofern nicht die Staatsanwaltschaft beim Landgericht über die Stellung des Ersuchens zu entscheiden hat: die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht,
bei ein- und ausgehenden Ersuchen um sonstige Rechtshilfe: die in § 1 Nr. 7 genannten Bewilligungsbehörden im Rahmen der dort genannten Zuständigkeit,
im polizeilichen Rechtshilfeverkehr: die Landespolizeidirektion.