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Über eingehende Ersuchen ausländischer Polizeibehörden und die Stellung ausgehender Ersuchen saarländischer Polizeibehörden entscheidet die Landespolizeidirektion,
wenn und soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft polizeilichen Rechtshilfeverkehr vorsieht oder
es sich um Ersuchen im Sinne der Nummer 124 Abs. 2 und 3 Buchst. b der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, damit vergleichbare Ersuchen, Informationen bei grenzüberschreitenden Observationsmaßnahmen (Eilfälle) oder grenzüberschreitende Nacheile handelt.
Werden Ersuchen zwischen ausländischen Behörden und saarländischen Polizeidienststellen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg auf der Grundlage von Artikel 39 Abs. 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens (Eilfall) oder geltender zwischenstaatlicher Verträge übermittelt und beantwortet, ist die Landespolizeidirektion zu unterrichten, das die weiteren Informationsverpflichtungen übernimmt. Die zuständigen Justizbehörden sind gegebenenfalls nachrichtlich zu beteiligen.
Ausgenommen von der Übertragung sind die Fälle, in denen In diesen Fällen sind zur Bewilligung der Rechtshilfe die Justizbehörden zuständig.
die Rechtshilfeersuchen erkennbar von einem Gericht oder einer sonstigen Justizbehörde ausgehen, es sei denn, dass es sich um Ersuchen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 handelt, oder
eine Maßnahme begehrt wird, die nach innerstaatlichem Recht nicht von einer Polizeidienststelle vorgenommen werden darf oder zu deren Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen erforderlich sind.
Der Landespolizeidirektion wird in den Fällen, in denen sie als Bewilligungsbehörde über die erbetene Rechtshilfe entscheidet, auch die Befugnis zur Erteilung der gemäß Nummer 138 Abs. 1 und Nummer 139 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten erforderlichen Genehmigung der Teilnahme ausländischer Polizeivollzugsbeamter an Amtshandlungen übertragen, soweit es sich um ein Ersuchen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz handelt.
Die gemäß Nummer 140 Abs. 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur Teilnahme von Beamten an Amtshandlungen im Ausland gilt als allgemein erteilt, soweit
es sich um ein Ersuchen an die Police Grand-Ducale des Großherzogtums Luxemburg oder an die Polizei- oder Gendarmeriebehörden der Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle der Französischen Republik handelt,
zur Entscheidung über die Stellung des Rechtshilfeersuchens die Landespolizeidirektion zuständig ist und
die zuständige Behörde des ausländischen Staates der Teilnahme an den Rechtshilfemaßnahmen zugestimmt hat (Nummer 142 Abs. 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten).