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Bei der Bearbeitung der Rechtshilfeersuchen sind die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere die dort bestimmten Berichtspflichten zu beachten. Die Bewilligung und die Prüfung sind aktenkundig zu machen.
Nach Ausführung der Rechtshilfe leitet die Vornahmebehörde die Vorgänge der Prüfungsbehörde zu. Hat diese festgestellt, dass das Ersuchen ordnungsgemäß erledigt worden ist, leitet sie die Erledigungsstücke auf dem vorgesehenen Geschäftsweg der ersuchenden ausländischen Behörde zu.
Die Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes für das Saarland ist bei der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Saarbrücken eingerichtet. Sie unterstützt entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (98/428/JI) - ABl. EG Nr. L 191 S. 4 - die Zusammenarbeit der Justizbehörden der Mitgliedstaaten und kann bei ein- und ausgehenden Ersuchen vermittelnd tätig werden. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung berichtet sie dem Ministerium der Justiz.