Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz Vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland [4]5 gilt entsprechend.
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