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Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen und Vermittlungsstellen sowie aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
§ 113 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland 5 findet Anwendung. II. Abschnitt Richterräte